Satzung
für die Michelbacher Musikschule e.V.
§1
Die Michelbacher Musikschule e. V. mit Sitz in Michelbach/Lücke, Gemeinde Wallhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Musikschulvereins ist die Förderung der Ausbildung und Erziehung auf dem Gebiet der Musik und damit der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in der Musikschule.
Die Schüler stellen ihr Können auch jederzeit in den Dienst der Öffentlichkeit um bei Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen, Schulen o. ä. mitzuwirken.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wallhausen, die es unmittelbar und ausschließlich auf dem Gebiet der Förderung der Musik und damit der Kunst und Kultur zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§6
Der Verein Michelbacher Musikschule ist parteilos und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Zwecke.
§7
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Musikschüler bzw. bei geschäftsfähigen Schülern diese selbst.
Förderndes Mitglied kann jede Person werden.
§8
Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist eine schriftliche Beitrittserklärung und damit die Anerkennung der Satzung des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Auszubildenden regelmäßig am Musikunterricht teilnehmen, beim fernbleiben sich entschuldigen oder entschuldigen lassen. Außerdem haben die Mitglieder die Interessen des Vereins nach außen und innen zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
§10
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jeweils 1/4jährlich zum Monatsende möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand kann Musikschüler im Einvernehmen mit dem zuständigen Musiklehrer, welche unregelmäßig den Musikunterricht besuchen, den Unterricht in irgend einer Form stören oder behindern, vereinseigene Noten oder Musikalien nicht sachgemäß behandeln, vom Unterricht ausschließen. Das hat das Ende der Mitgliedschaft zur Folge.
§11
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Die Beiträge sind monatlich unaufgefordert bis zum 15. des Monats für den Vormonat zu entrichten. Durch den Beitrag sind abgegolten der Musikunterricht und das Übungsmaterial. Der Beitrag für fördernde Mitglieder ist jährlich bis zum Jahresende zu zahlen.
§12
Die Vorstandschaft
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand und einen Beirat auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand besteht aus:
-dem 1. Vorsitzenden
-dem 2. Vorsitzenden
-dem Kassierer
Der Beirat besteht aus:
-3 Beisitzern
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Gewählten, insbesondere der Vorstand i. S. des §26 BGB bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zu einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
§13
Die Musiklehrer
Die freiberuflichen Musiklehrer werden nach Bedarf vom Vorstand auf der Basis von Stundenvergütung eingestellt, ein Anstellungsverhältnis besteht nicht. Die Musiklehrer sind eigenverantwortlich für den Musikunterricht der ihnen unterstellten Schüler. Ihnen obliegt auch die Aufstellung und Auswahl von Programmen bei Auftritten in der Öffentlichkeit. Die Musiklehrer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§14
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung an die Mitglieder hat eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme über die Auflösung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Anträge der Mitglieder sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden einzureichen.
§16
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Kassier
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahlen zum Vorstand und Beirat
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Erledigung und Entscheidung der eingereichten Anträge.
§17
Kassenprüfer
Bei der Mitgliederversammlung sind auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer aus den Mitgliedern zu wählen, welche die Kasse vor der jeweiligen Mitgliederversammlung prüfen.
§18
Vereinseigentum
Die Musikinstrumente sollen im Regelfall von den Mitgliedern selbst beschafft werden. Auf Antrag und im Einzelfall kann der Verein Leihinstrumente zur Verfügung stellen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die vereinseigenen Noten werden den Schülern leihweise kostenlos überlassen. Wenn Notenmaterial beschädigt wird oder verloren geht, ist es vom betreffenden Mitglied dem Verein nach dem Zeitwert zu ersetzen.
§19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§20
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§21
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03. November 1995 einstimmig beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten. Die Mitgliederversammlung hat außerdem einstimmig beschlossen, die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beim Amtsgericht Langenburg zu beantragen. Außerdem hat die Mitgliederversammlung vom 31.03.2001 eine Verlängerung der Kündigungsfrist von monatlich auf vierteljährlich beschlossen.
Michelbach an der Lücke 01.04.2001